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Gesundheitszentrum für Welzenegg

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Rezeptgebührenbefreiung Drucken E-Mail





Auch Arbeitslose können Befreiung von Rezeptgebühr beantragen

Was viele nicht wissen: Auch Arbeitslose können um eine Befreiung von der Rezeptgebühr ansuchen

Der Antrag muss bei der Gebietskrankenkasse gestellt werden, informiert die Arbeiterkammer. [Klicken Sie hier für das Formular der GKK]

Wer bis zu 30 Euro Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe pro Tag bezieht, kann bei seiner Krankenkasse den Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr stellen. „Leider wissen das die Betroffenen oft nicht, obwohl es gerade in ihrer Situation auf jeden Euro ankommt“, betont AK-Präsident Günther Goach.

Die Rezeptgebühr beträgt derzeit 5,10 Euro. Pensionisten mit Ausgleichszulage sind automatisch befreit, Alleinstehende, die weniger als 793,40 Euro netto verdienen (Ehegatten weniger als 1.189,56 Euro) können einen Antrag auf Befreiung stellen. Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um 122,41 Euro. [Klicken sie hier für das GKK Infoblatt 2011 Ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) aus dem Jahr 2005 stellt klar, dass für die Befreiung von der Rezeptgebühr das Jahreseinkommen als Berechnungsgrundlage gilt. Die Ausgleichszulage wird 14 Mal jährlich ausbezahlt, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe aber nur 12 Mal. Aufgrund des Urteils wird aber auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe seitdem durch 14 dividiert. Daher können auch Arbeitslose und Notstandshilfebezieher bei ihrer Krankenkasse den Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung stellen, informiert die Arbeiterkammer Kärnten.

Wer noch befreit ist
Bei überdurchschnittlichen Leiden oder Gebrechen gilt für Alleinstehende für die Befreiung von der Rezeptgebühr ein Betrag von 912,41 und bei Ehepaaren 1.367,99 Euro. Auch hier gilt bei arbeitslosen Personen ein höherer Richtsatz. Die AK-Rechtsexperten informieren: Telefon 050 477-2223

 

Quelle: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten 11.03.2009 überabeitet lt Infoblatt GKK am 5. Jänner 2011

 
Donnerstag, 23. Februar 2012

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